[…] Bei dem Schreiben handelt es sich allerdings nur um eine befristete Anweisung, die in erster Linie darauf abzielt, derzeit bei den Sozialgerichten anhängige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden. Des Weiteren ist man dort offensichtlich um eine Begrenzung des Imageschadens in der öffentlichen Wahrnehmung bemüht.
Das BMAS hält grundsätzlich an seiner Rechtsauffassung fest, dass Menschen mit Behinderung, die nicht alleine oder als Partner in einem Haushalt leben, einen (nach unten) abweichenden Bedarf zum Lebensunterhalt haben. Bei der aktuell laufenden Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse Ende 2015 erwartet werden, könnte demnach nachgebessert und der Bedarf der Personengruppe in einer Sonderauswertung genauer erfasst werden. Ziel dieser erweiterten Datenerhebung und -auswertung könnte sein, mit einer statistisch untermauerten, hinreichend begründeten, neuen Regelbedarfsstufe 3 für SGB-XII-Leistungsbeziehende ohne eigenen Haushalt die Vorgaben der BSG-Rechtsprechung erneut zu umschiffen.
Im Sinne einer ernst gemeinten Inklusion wäre es allerdings längst überfällig, dass sich auch in Bezug auf behinderte und voll erwerbsgeminderte erwachsene Menschen eine gesetzliche Vermutungsregelung durchsetzt, die eine eigenständige und von Mitbewohnern unabhängige Lebensführung als Regel konstituiert und Leistungsberechtigten nicht als lebenslängliche Anhängsel eines wie auch immer gearteten „Haupthaushalts“ definiert. […]
Quelle und kompletter Text: tacheles